OLG Rostock - Urteil vom 29.04.2008
6 U 1/08
Normen:
BGB § 891 Abs. 1 ; BGB § 894 ; EGFGB-DDR § 11 Abs. 1 ; FGB-DDR § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NotBZ 2008, 399
OLGReport-Rostock 2008, 611
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 549/06

Miteigentumsanspruch des Ehegatten aus früherem DDR-Familienrecht - Nachweispflicht zum Grundstückserwerb - Vermutung des § 891 BGB

OLG Rostock, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 6 U 1/08

DRsp Nr. 2008/12715

Miteigentumsanspruch des Ehegatten aus früherem DDR-Familienrecht - Nachweispflicht zum Grundstückserwerb - Vermutung des § 891 BGB

»1. Die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB wird durch die Eintragung eines Grunbuchwiderspruchs nicht tangiert. Macht ein Dritter einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend und behauptet er eigene Rechte an einem Grundstück, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. 2. Macht ein Ehegatte gegen den anderen einen Miteigentumsanspruch an dessen Hausgrundstück auf Grundlage des in der DDR nach dem FGB-DDR gültigen Familienstandes der Gütergemeinschaft geltend, muss dieser den Nachweis erbringen, dass das Grundstück durch Arbeitsleistung erworben wurde und nicht aus Erbschaft oder Schenkung stammt. In letzterem Fall verbleibt es nach § 13 Abs. 2 FGB-DDR beim Alleineigentum.«

Normenkette:

BGB § 891 Abs. 1 ; BGB § 894 ; EGFGB-DDR § 11 Abs. 1 ; FGB-DDR § 13 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von S . Die Parteien sind Eheleute. Sie haben im Jahre 1963 geheiratet. Sie leben jedenfalls seit Januar 2006 getrennt voneinander. Ein Ehescheidungsverfahren ist beim Familiengericht S rechtshängig .