Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die nach beiderseitiger Erklärung der Erledigung der Hauptsache erfolgte Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein ist nicht begründet. Das Erstgericht hat der Beklagten zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
1) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Klage gegen die Beklagte sehr wahrscheinlich Erfolg gehabt.
Die Beklagte war neben ihrem früheren Ehemann Darlehensnehmerin. Sie hat den Darlehensvertrag mitunterschrieben.
Selbst wenn sie bei Beantragung des Kredits nur Hausfrau war und selbst kein Einkommen hatte, kann der Darlehensvertrag nicht von vorneherein als sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden.
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