OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.10.2012
9 U 199/11
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 153
FamRZ 2013, 819
MDR 2013, 79
VersR 2013, 767
WM 2013, 460
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 435/10

Mithaftung des Ehegatten für ein zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung aufgenommenes Darlehen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 9 U 199/11

DRsp Nr. 2012/22841

Mithaftung des Ehegatten für ein zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung aufgenommenes Darlehen

1. Ob der finanziell überforderte Ehegatte eine bloße Mithaftung übernimmt oder ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und darum als echter Darlehensnehmer anzusehen ist, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten. Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen.2. Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein - die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes - Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2004, 924; Abweichung von OLG Köln, OLGR 2004, 385 und OLG Koblenz, WM 2005, 693).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. November 2011 - 5 O 435/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. 4.