Mitteilung des Gutachtens zur Betreuungsbedürftigkeit gegenüber Betroffenem - konkrete Tatsachengrundlage bei Beeinträchtigung der Willensbestimmung
»1. Das Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit ist dem Betroffenen grundsätzlich vollständig, schriftlich und rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung mitzuteilen. Eine Ausnahme hiervon ist nicht schon dann zulässig, wenn der Gutachter, der zugleich der behandelnde Arzt des Betroffenen ist, aufgrund der Gutachtenkenntnis dessen mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bei der weiteren Behandlung ("Compliance") befürchtet.2. Die Feststellung, dass der Betroffene zu einer freien Willensbestimmung nicht in der Lage ist, setzt konkrete Ausführungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung beim Betroffenen voraus. Bloße Feststellungen zu den allgemeinen Folgen einer Krankheit ohne konkreten Bezug zum Betroffenen genügen nicht.«