OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2009
2 Ss 15/09
Normen:
StGB § 271; AsylVfG § 63;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Cs 348/07

Mittelbare Falschbeurkundung durch Angabe unrichtiger Personalien zur Aufnahme in eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 15/09

DRsp Nr. 2010/5319

Mittelbare Falschbeurkundung durch Angabe unrichtiger Personalien zur Aufnahme in eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung

1. Enthält die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 9.1.2002 (BGBl. I, S. 361) den Hinweis, dass die Personalangaben nur auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen, stellt diese hinsichtlich der eingetragenen Personalangaben keine öffentliche Urkunde i.S. des § 271 StGB dar. 2. Das gilt auch dann, wenn dieser Hinweis unterblieben ist, obwohl die Behörde die Identität des Ausländers nicht überprüft hat.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 24. November 2008 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StGB § 271; AsylVfG § 63;

Gründe:

I. Am 22. Mai 2007 verurteilte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hob der Senat es mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.