BayObLG - Beschluß vom 09.10.1997
3Z BR 225/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1908d Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 76
FamRZ 1998, 507
NJW-RR 1998, 435
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 13 T 2635/97 ,
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0970/95

Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger Betreuung - Keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen für Vergütungsanspruch bei Vermögenssorge für überschuldeten Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 225/97

DRsp Nr. 1997/9354

Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger Betreuung - Keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen für Vergütungsanspruch bei Vermögenssorge für überschuldeten Betreuten

»1. Der Betreute gilt als mittellos, wenn sein monatliches Einkommen zwar die Schongrenze übersteigt, der Anspruch des Betreuers auf Aufwendungsersatz oder Vergütung in Anbetracht der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betreuten aber gleichwohl nicht in angemessener Zeit erfüllt werden kann.2. Der Vergütungsanspruch des Betreuers wird dadurch, daß die Betreuung entgegen § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB zu lange aufrecht erhalten wurde, nicht berührt.3. Der Betreuer, dem die Sorge für das Vermögen eines überschuldeten Betreuten übertragen wurde, ist nicht verpflichtet, zur Sicherung seines vom Vormundschaftsgericht erst noch festzusetzenden Vergütungsanspruch Rücklagen zu bilden.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1908d Abs. 1 Satz 1;

Gründe: