Gründe:
Die weitere Beschwerde des ehemaligen Verfahrenspflegers ist zulässig, §§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 16 Abs. 2 ZSEG iVm § 1835 Abs. 4 BGB entgegen, da die weitere Beschwerde sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift. Nur für den letzteren Fall finden die Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat v. 15.7. 1996 - 16 WX 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln FamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).