OLG Köln - Beschluß vom 22.04.1998
16 Wx 37/98
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1915 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1617
NJWE-FER 1998, 251
OLGReport-Köln 1999, 71
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 559/97
15 XVII N 33 - AG Leverkusen,

Mittellosigkeit des Betreuten

OLG Köln, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 37/98

DRsp Nr. 1998/18662

Mittellosigkeit des Betreuten

»Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein "Schonvermögen", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1915 Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des ehemaligen Verfahrenspflegers ist zulässig, §§ 19, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 16 Abs. 2 ZSEG iVm § 1835 Abs. 4 BGB entgegen, da die weitere Beschwerde sich gegen die grundsätzliche Verweigerung einer Entschädigung aus der Staatskasse wegen Mittellosigkeit richtet, hingegen nicht die Höhe der Vergütungsfestsetzung angreift. Nur für den letzteren Fall finden die Vorschriften des ZSEG entsprechende Anwendung (so die inzwischen einhellige Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. Senat v. 15.7. 1996 - 16 WX 162/96; OLG Frankfurt FAmRZ 96, 81; OLG Köln FamRZ 94, 1334; BayObLGZ 1995, 212).