BFH - Urteil vom 04.11.1997
VIII R 18/95
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 S. 1; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1187
BFH/NV 1998, 1157
BFHE 185, 153
BStBl II 1999, 384
DB 1998, 2046
DStZ 1998, 623
NJW-RR 1998, 1040
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

BFH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 18/95

DRsp Nr. 1998/8073

Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

»1. Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Ehegatten regelmäßig Mitunternehmer des Betriebes (ständige Rechtsprechung). Die Gütergemeinschaft führt jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Vielmehr bleibt stets für das Bejahen der Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative eine Gesamtwürdigung im Einzelfall erforderlich. 2. Als steuerrechtlich notwendige Grundlage für die Mitunternehmerschaft reicht bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, regelmäßig auch das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aus.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 2 S. 1; ZPO § 293 ;

Gründe:

I.