OLG Brandenburg - Hinweisbeschluss vom 04.01.2007
9 U 18/06
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1172
NJW-RR 2007, 887
NZM 2007, 822
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 18/06

Mitverpflichtung des ausziehenden Ehegatten hinsichtlich der Mietzinsraten

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 9 U 18/06

DRsp Nr. 2008/14170

Mitverpflichtung des ausziehenden Ehegatten hinsichtlich der Mietzinsraten

»1. Ein Ehegatte, der nach Trennung und Auszug des anderen Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung die Wohnung allein weiter bewohnt, hat regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Mietzinsraten nach der Trennung. 2. Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob er die Wohnung behalten will. Zieht der verbleibende Ehegatte nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht aus, so entfällt ein gesamtschuldnersicher Ausgleichsanspruch, auch für die Zeit der Überlegungsfrist.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Ausgleich gemeinsamer Mietverbindlichkeiten in der Zeit von November 2005 bis einschließlich Januar 2006.

Die miteinander verheirateten Parteien sind Mieter der Wohnung ...straße 1 in B.... Ausweislich des von beiden Parteien gemeinsam unterzeichneten Mietvertrages beträgt die Bruttomiete monatlich 1.033,84 EUR. Das im Mai 1995 geschlossene Mietverhältnis ist für unbestimmte Zeit vereinbart, vertraglich ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorgesehen, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.