OLG Köln - Urteil vom 21.06.1995
13 U 248/94
Normen:
BGB §§ 138, 242, 607 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 304
VersR 1996, 465

Mitverpflichtung des leistungsunfähigen Ehepartners für Eigenheimfinanzierung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

OLG Köln, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 13 U 248/94

DRsp Nr. 1996/8634

Mitverpflichtung des leistungsunfähigen Ehepartners für Eigenheimfinanzierung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Ehepartner, der weder eigenes Einkommen noch Vermögen besitzt, in die Haftung für Bankkredite zur Finanzierung eines als Ehewohnung dienenden Einfamilienhauses einbezogen wird, auch wenn mit den Krediten nur Alleineigentum eines Ehegatten geschaffen wird.Nach endgültigem Scheitern der Ehe und Versteigerung des Eigenheims ist die Bank gemäß § 242 BGB gehindert, den weiterhin auf Dauer leistungsunfähigen Mitschuldner wegen einer Restforderung in Anspruch zu nehmen, die nur deshalb bestehen kann, weil sich die Bank aus dem Versteigerungserlös in erster Linie wegen später begründeter Ansprüche befriedigt hat, für die nur der andere Ehepartner haftet.

Normenkette:

BGB §§ 138, 242, 607 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem von mehreren Darlehn in Anspruch, welche die einkommens- und vermögenslose Beklagte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zur Finanzierung des - inzwischen versteigerten - Familienheims der Eheleute aufgenommen hat.