KG - Beschluss vom 09.12.2008
6 U 175/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ARB § 26 Abs. 2 a; ARB § 26 Abs. 2 b;
Fundstellen:
AGS 2009, 357
DAR 2009, 147
FamRZ 2009, 1527
KGReport 2009, 161
KGReport-Berlin 2009, 161
MDR 2009, 325
NJW-RR 2009, 521
VersR 2009, 541
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 460/07

Mitversicherung von im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Enkelkindern in der Rechtsschutzversicherung

KG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 6 U 175/08

DRsp Nr. 2009/2496

Mitversicherung von im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Enkelkindern in der Rechtsschutzversicherung

»§ 26 Abs. 2 a) und b) der Bedingungen einer Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung "Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz", wonach minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter den in lit. b) genannten Voraussetzungen mitversichert sind, können nicht dahin ausgelegt werden, dass auch Enkelkinder mitversichert sind, wenn sie Kinder einer mitversicherten Person sind, mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, vom Versicherungsnehmer unterhalten werden und auch die sonstigen Voraussetzungen wie Minderjährigkeit oder fehlendes erstes Einkommen der lit. a) und b) gegeben sind.«

Tenor:

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ARB § 26 Abs. 2 a; ARB § 26 Abs. 2 b;

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.