Mitwirken des Präsidenten des Landgerichts als Richter in Notarkostenbeschwerdeverfahren
BayObLG, Beschluß vom 30.06.1987 - Aktenzeichen BReg 3 Z 90/87
DRsp Nr. 1998/13692
Mitwirken des Präsidenten des Landgerichts als Richter in Notarkostenbeschwerdeverfahren
»Der Präsident des Landgerichts ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, in Notarkostenbeschwerdeverfahren als Richter mitzuwirken, weil er als Organ der Justizverwaltung kraft Gesetzes zur Sache zu hören ist (Fortführung von BayObLGZ 1985, 182).«