OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2021
12 E 367/21
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2395/20

Mitwirkungspflicht der Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters i.R.e. Antrags auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für den Sohn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 12 E 367/21

DRsp Nr. 2022/567

Mitwirkungspflicht der Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters i.R.e. Antrags auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für den Sohn

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; UVG § 1 Abs. 3 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N.

Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen.