BGH - Beschluss vom 15.09.2021
XII ZB 9/21
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 8
FamRZ 2021, 1995
FuR 2022, 46
MDR 2021, 1554
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII 111/11
LG Köln, vom 03.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 127/20

Mitwirkungspflicht des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 9/21

DRsp Nr. 2021/16243

Mitwirkungspflicht des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit

a) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.b) Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind.

1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen im Rahmen von Vergütungsansprüchen des Betreuers muss das Gericht grundsätzlich dem Betroffenen zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.2. Grundsätzlich kann auch eine im Ausland absolvierte Hochschulausbildung den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF erhöhten Stundensatz rechtfertigen. Fehlt es an einer förmlichen Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses durch die hierfür zuständigen staatlichen Stellen, muss das Gericht allerdings die Vergleichbarkeit von Studienumfang und Studieninhalten insoweit selbst prüfen, als es auf die Vermittlung des für die Betreuung nutzbaren Wissens ankommt.