Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006, in dem dieses es abgelehnt hat, der Klägerin für das gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit im Studiengang Produkt-Design/Studienrichtung Industrial Design gerichtete erstinstanzliche Klageverfahren - 6 A 2901/06 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet.
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