OVG Niedersachsen - Beschluss vom 25.08.2006
2 PA 1148/06
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 295
NVwZ-RR 2007, 142
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2901/06

Mitwirkungspflicht in Prozesskostenhilfeverfahren - Mittellosigkeit: Nachweis, Mitwirkungspflicht, Prozeskostenhilfe

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 2 PA 1148/06

DRsp Nr. 2008/2610

Mitwirkungspflicht in Prozesskostenhilfeverfahren - Mittellosigkeit: Nachweis, Mitwirkungspflicht, Prozeskostenhilfe

»1. Will das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen unvollständiger Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ablehnen, so ist es gehalten, dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zu geben, die unvollständigen Angaben zu belegen. 2. Zu den Mitwirkungspflichten des die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragenden Rechtssuchenden in Bezug auf den Nachweis der Mittellosigkeit.«

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006, in dem dieses es abgelehnt hat, der Klägerin für das gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit im Studiengang Produkt-Design/Studienrichtung Industrial Design gerichtete erstinstanzliche Klageverfahren - 6 A 2901/06 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet.