OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2022
13 UF 9/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 350/20

Modifikation eines erstinstanzlich angeordneten Umgangs mit KindernMaßstab des KindeswohlsMöglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 13 UF 9/22

DRsp Nr. 2022/12440

Modifikation eines erstinstanzlich angeordneten Umgangs mit Kindern Maßstab des Kindeswohls Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs (vorliegend verneint)

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung zur Hauptsache um eine Ziffer 6. wie folgt ergänzt wird:

6. Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung:

Die Antragsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass wegen eines Verstoßes gegen die unter Ziffer I. dieser Entscheidung aufgeführte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner, Vater der eingangs genannten, bei ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, lebenden Kinder, erstrebt die Modifikation seines erstinstanzlich angeordneten Umgangs in Ansehung der Reglungen über Feiertage sowie die Sommer-, Herbst- und Winterferien.