OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.01.2005
9 WF 4134/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1265
MDR 2005, 646
OLGReport-Nürnberg 2005, 127
Rpfleger 2005, 268
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 700/03

Mögliche erneute Überprüfung der Bedürftigkeit vor Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei entsprechendem Hinweis der in Ratenrückstand geratenen Partei

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 9 WF 4134/04

DRsp Nr. 2005/2055

Mögliche erneute Überprüfung der Bedürftigkeit vor Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei entsprechendem Hinweis der in Ratenrückstand geratenen Partei

»1. Im Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Ratenrückstands gemäß § 124 Nr. 4 ZPO ist ein Hinweis der Partei auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Antrag auf Abänderung der Ratenzahlungsanordnung auszulegen. In diesem Falle muss vor Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Bedürftigkeit der Partei erneut geprüft werden. Dies gilt auch wenn die Partei erst im Beschwerdeverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist. Ein Wegfall bzw. eine Ermäßigung der Raten kommt ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Partei in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 14.08.2003 für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm Rechtsanwalt H A W beigeordnet und Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 Euro monatlich angeordnet.

Nachdem der Antragsgegner mit den Ratenzahlungen seit April 2004 im Rückstand geraten war, hat der Rechtspfleger - nach entsprechendem Hinweis - mit Beschluss vom 28.10.2004 die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.