I.
Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese hat nach den Angaben der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellerin einen Verkehrswert von ca. 150.000 EUR und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 144.000 EUR belastet, bei die Mieteinnahmen deutlich übersteigenden laufenden Kosten. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 569 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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