OLG Celle - Beschluss vom 17.02.2005
15 WF 56/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
AG Lehrte, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8483/04

Mögliche Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Miteigentum an Grundvermögen

OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 15 WF 56/05

DRsp Nr. 2005/4699

Mögliche Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Miteigentum an Grundvermögen

»Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Vorhandensein nicht selbstgenutzten Grundbesitzes (hier: eines Miteigentumsanteils).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese hat nach den Angaben der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellerin einen Verkehrswert von ca. 150.000 EUR und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 144.000 EUR belastet, bei die Mieteinnahmen deutlich übersteigenden laufenden Kosten. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 569 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.