Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 den Streitwert auf 5.450 DM festgesetzt. Rechtsanwalt Dr. G. hat am 08. Januar 2003 beantragt, den Streitwert auf 8.508 DM festzusetzen, diesen Antrag am 27. Juli 2003 wiederholt und am 03. September 2003 Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Januar 2002 eingelegt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die Frist des § 25 Abs. 3 S. 3 GKG verstrichen ist.
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