BGH - Beschluss vom 27.03.2013
XII ZB 71/12
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 236
FamRB 2013, 180
FamRZ 2013, 944
FuR 2013, 402
MDR 2013, 656
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 705
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 1023/10
OLG Frankfurt am Main, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 233/11

Möglichkeit der Abgabe der im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderlichen Zustimmungserklärung des Ehemannes im Scheidungsverfahren

BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen XII ZB 71/12

DRsp Nr. 2013/7588

Möglichkeit der Abgabe der im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderlichen Zustimmungserklärung des Ehemannes im Scheidungsverfahren

a) Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Ehemannes kann nicht in wirksamer Form im Scheidungsverfahren abgegeben werden.b) Anders als die Anerkennungserklärung unterliegen die Zustimmungserklärungen nicht der Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Sorgerecht für das im Juli 2004 geborene Kind J. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, die Mutter des Kindes, stimmen darin überein, dass der Antragsteller der biologische Vater des Kindes ist.