BVerfG - Urteil vom 19.02.2013
1 BvL 1/11
Normen:
LPartG § 9 Abs. 7; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1741 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 318
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 Wx 236/09
LG Münster, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 05 T 775/08
AG Münster, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 105 XVI 5/08

Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption)

BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 1 BvL 1/11

DRsp Nr. 2013/3356

Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption)

1 Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.2 Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.3 Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des . Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.