BGH - Beschluss vom 27.07.2011
XII ZB 118/11
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 1039
FGPrax 2011, 290
FamRZ 2011, 1574
NJW-RR 2011, 1507
Vorinstanzen:
AG Achim, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 287/10
LG Verden, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18/11

Möglichkeit der Anordnung der Betreuung durch das Beschwerdegericht ohne Anhörung des Betroffenen allein auf Grundlage der Überzeugung des Amtsrichters trotz eines gegenläufigen Sachverständigengutachtens; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahr i.S.d. § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB; Berücksichtigung der Wünsche eines Geschäftsunfähigen bei der Auswahl des Betreuers

BGH, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen XII ZB 118/11

DRsp Nr. 2011/14703

Möglichkeit der Anordnung der Betreuung durch das Beschwerdegericht ohne Anhörung des Betroffenen allein auf Grundlage der Überzeugung des Amtsrichters trotz eines gegenläufigen Sachverständigengutachtens; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine Gefahr i.S.d. § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB; Berücksichtigung der Wünsche eines Geschäftsunfähigen bei der Auswahl des Betreuers

a) Ist der Amtsrichter trotz eines gegenläufigen Sachverständigengutachtens aufgrund des persönlichen Eindrucks des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser einen freien Willen i.S. des § 1896 Abs. 1 a BGB bilden könne, und hat er deshalb die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, darf das Beschwerdegericht die Betreuung grundsätzlich nicht ohne Anhörung des Betroffenen anordnen.b) Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.