Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und die Nichtaussetzung zur Bewährung begegnen noch keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass bei einer (möglichen) Zwangsmedikation des krankheitsuneinsichtigen Angeklagten im Verfahren nach § 1906 BGB grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung nach §
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