BGH - Beschluss vom 18.04.2012
XII ZB 623/11
Normen:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 164
FamRZ 2012, 1204
FuR 2012, 436
MDR 2012, 1246
NJW 2012, 2039
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 X 38/10
LG Frankfurt an der Oder, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 88/11

Möglichkeit der Begründung der Beschwerdeberechtigung allein durch das rechtliche Interesse eines Dritten im Falle der Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft

BGH, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen XII ZB 623/11

DRsp Nr. 2012/10133

Möglichkeit der Begründung der Beschwerdeberechtigung allein durch das rechtliche Interesse eines Dritten im Falle der Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft

a) Wird die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft abgelehnt, so begründet allein das rechtliche Interesse eines Dritten nicht dessen Beschwerdeberechtigung.b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 -FamRZ 2011, 465).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Landes gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

FGG § 57 Abs. 1 Nr. 3; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3;

Gründe

I.