BGH - Beschluss vom 04.07.2018
XII ZB 122/17
Normen:
BGB § 1587b;
Fundstellen:
FamRB 2018, 430
FamRZ 2018, 1421
FuR 2018, 542
MDR 2018, 1441
NJW 2018, 2636
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 188/14
OLG Köln, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-10 UF 141/15

Möglichkeit der Begründung ehebedingter Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 122/17

DRsp Nr. 2018/10028

Möglichkeit der Begründung ehebedingter Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften

a) Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 179/09 - FamRZ 2012, 772).b) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12 - FamRZ 2014, 1276).

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1587b;

Gründe