BGH - Urteil vom 09.11.2011
XII ZR 136/09
Normen:
BGB § 1600d Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 191, 259
FamFR 2012, 46
FamRZ 2012, 200
FuR 2012, 134
JuS 2012, 253
MDR 2012, 30
NJW 2012, 450
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 235/08
OLG Schleswig, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 16/09

Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressprozess eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen XII ZR 136/09

DRsp Nr. 2011/21576

Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regressprozess eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen

a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32).b) Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte.