OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2002
10 WF 101/02
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 25
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 252/02

Möglichkeit der Ehescheidung bei noch nicht ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten (unzumutbare Härte)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 10 WF 101/02

DRsp Nr. 2003/11402

Möglichkeit der Ehescheidung bei noch nicht ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten (unzumutbare Härte)

Unterhält ein Ehegatte, bei getrennt lebenden Eheleuten, eine außereheliche Beziehung, die weit über ein einmaliges oder kurzfristiges außereheliches Verhältnis hinausgeht, so ist von einer neuen, auf Dauer angelegten Gemeinschaft, die einer ehelichen Verbindung entspricht, auszugehen. Für den anderen Ehepartner stellt dies eine unzumutbare Härte dar, er kann dies als Grund für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB angeben, ein Jahr getrennt leben ist in diesem Fall nicht mehr zwingend erforderlich, vielmehr ist es unzumutbar für ihn weiterhin verheiratet zu sein.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde stellt eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. dar und ist als solche zulässig. Dabei kommt es auf die Frage, ob die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26).