Die Beschwerde stellt eine sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. dar und ist als solche zulässig. Dabei kommt es auf die Frage, ob die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26).
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