BGH - Urteil vom 29.09.2010
XII ZR 205/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b; ZPO a.F. § 323; EGZPO § 36; FamFG § 238; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 357
FuR 2011, 39
MDR 2011, 46
NJW 2010, 3582
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 485/07
OLG Saarbrücken, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 40/08

Möglichkeit der eigenständigen Abänderung eines gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt bei einer Betreuung von aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durch den Unterhaltsberechtigten; Eigenständige Abänderungsmöglichkeit eines gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt; Auswirkung einer neueren Rechtsprechung und Auswirkung des Inkrafttretens des § 1578b BGB auf eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

BGH, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XII ZR 205/08

DRsp Nr. 2010/18447

Möglichkeit der eigenständigen Abänderung eines gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt bei einer Betreuung von aus der Ehe hervorgegangenen Kinder durch den Unterhaltsberechtigten; Eigenständige Abänderungsmöglichkeit eines gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt; Auswirkung einer neueren Rechtsprechung und Auswirkung des Inkrafttretens des § 1578b BGB auf eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b; ZPO a.F. § 323; EGZPO § 36;