BGH - Beschluss vom 13.06.2012
XII ZR 77/10
Normen:
ZPO § 281 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2012, 312
FamRZ 2012, 1293
FuR 2012, 476
MDR 2012, 863
Vorinstanzen:
AG Philippsburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 169/09
LG Karlsruhe, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 568/09

Möglichkeit der Eröffnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzugs durch die Zulassung der Revision

BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen XII ZR 77/10

DRsp Nr. 2012/14097

Möglichkeit der Eröffnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzugs durch die Zulassung der Revision

a) Durch die Zulassung der Revision wird ein - gesetzlich nicht vorgesehener - Instanzenzug nicht eröffnet (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).b) Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre (im Anschluss an BGH Beschluss vom 5. Juli 1990 -LwZR 7/89 -NJW-RR 1990, 1483).c) Wenn in solchen Fällen das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung eingelegte Rechtsmittel ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages - als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 FamRZ 1996, 1544).

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist für das Rechtsmittel unzuständig.

Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 2;

Gründe