BGH - Beschluss vom 21.11.2018
XII ZB 57/18
Normen:
FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1-2; FamFG § 278 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 387
FuR 2019, 151
MDR 2019, 440
NJW-RR 2019, 641
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII 179/17 Z
LG Frankfurt/Main, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 3/18

Möglichkeit des Beschwerdegerichts vom Absehen einer erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren bei Vornahme der Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften; Rechtzeitigkeit der Überlassung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens für den Betroffenen vor dem Anhörungstermin hinsichtlich Wesentlichkeit des Verfahrensmangels

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 57/18

DRsp Nr. 2019/717

Möglichkeit des Beschwerdegerichts vom Absehen einer erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren bei Vornahme der Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften; Rechtzeitigkeit der Überlassung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens für den Betroffenen vor dem Anhörungstermin hinsichtlich Wesentlichkeit des Verfahrensmangels

a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 45/17 - FamRZ 2017, 1610).b) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 aufgehoben.