BGH - Beschluss vom 07.08.2013
XII ZB 673/12
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2013, 350
FamRZ 2013, 1715
FuR 2014, 32
MDR 2013, 1168
NJW 2013, 3173
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 251/11
OLG Karlsruhe, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 44/12

Möglichkeit des internen Ausgleichs eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 673/12

DRsp Nr. 2013/20464

Möglichkeit des internen Ausgleichs eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963).b) Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V. S. E. eG auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 27. Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 11;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.