Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V. S. E. eG auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 27. Januar 2010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Beschwerdewert: 2.000 €
I.
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.
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