BGH - Urteil vom 27.05.2009
XII ZR 111/08
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b; ZPO § 554;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 934
DNotZ 2010, 60
FamRB 2009, 234
FamRZ 2009, 1207
FamRZ 2009, 1308
FuR 2009, 530
JuS 2010, 74
MDR 2009, 1045
NJW 2009, 2450
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 272/07
AG Rheine, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 90/07

Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen zum Betreiben einer zusätzlichen beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigenden Altersvorsorge; Berücksichtigung der durch die Ehe entstandenen Nachteile zur eigenen Unterhaltsversorgung i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigen einer nachehelichen Solidarität durch § 1578b BGB; Hervortreten einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen XII ZR 111/08

DRsp Nr. 2009/14020

Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen zum Betreiben einer zusätzlichen beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigenden Altersvorsorge; Berücksichtigung der durch die Ehe entstandenen Nachteile zur eigenen Unterhaltsversorgung i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigen einer nachehelichen Solidarität durch § 1578b BGB; Hervortreten einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen

a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.