BGH - Beschluss vom 04.05.2011
XII ZB 69/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1137
Vorinstanzen:
AG Halle an der Saale, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 544/09
OLG Naumburg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 167/10

Möglichkeit einer Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung zweifelhafter Rechtsfragen im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren bei nur summarischer Prüfung

BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 69/11

DRsp Nr. 2011/10308

Möglichkeit einer Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung zweifelhafter Rechtsfragen im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren bei nur summarischer Prüfung

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.425 Euro

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Am 30. März 2009 hat die Klägerin beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt beantragt. Dem Antrag war eine Klageschrift mit der ausdrücklichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigefügt, die Klage solle nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Einen Gerichtskostenvorschuss hat die Klägerin nicht geleistet. Mit Beschluss vom 31. März 2010 hat das Amtsgericht der Klägerin "Prozesskostenhilfe" bewilligt und die Zustellung der Klage veranlasst.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 2. August 2010 zugestellt.