»... Der Bekl. war zu Beginn seiner Umschulung arbeitsloser Lehrer. Er hatte keine Aussicht, in den Staatsdienst übernommen zu werden oder weiterhin vom Erzbischöflichen Ordinariat in F. als Religionslehrer beschäftigt zu werden. Als arbeitsloser Akademiker mit den Fächern Deutsch/Religion verblieb ihm nur eine Tätigkeit als ungelernter Arbeiter z. B. auf dem Bau, als Taxifahrer oder Kellner o. ä. .. .
Demgegenüber hat er nach Abschluß des von ihm seit Herbst 1987 besuchten Umschulungskurses begründete Aussicht, als Computerfachmann mit guten Verdienstmöglichkeiten eine Beschäftigung zu finden. ... Unter den gegebenen Umständen muß dem Bekl. deshalb zugebilligt werden, sich als Computerfachmann seit Herbst 1987 auch dann vom Arbeitsamt umschulen zu lassen, wenn das ihm gezahlte Unterhaltsgeld nicht ausreicht, auch den Unterhaltsbedarf der Kl., die wegen der Versorgung der gemeinsamen minderjährigen Tochter nicht voll erwerbstätig sein kann, abzudecken. ...
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