OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.05.2003
5 W 79/03
Normen:
BGB § 1908d Abs. 3 ; BSHG § 27 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 198

Möglichkeiten einer Betreuung zur Entmüllung der Wohnung des Betreuten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 5 W 79/03

DRsp Nr. 2004/15092

Möglichkeiten einer Betreuung zur Entmüllung der Wohnung des Betreuten

»1. Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten mit Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen. 2. Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung" eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem BSHG, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung, in Betracht, um das Problem zu bewältigen.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 3 ; BSHG § 27 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen
NZM 2004, 198