Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Unterhaltsklage der Klägerin, der getrennt lebenden, noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Beklagten, abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, die vom Beklagten ab Rechtshängigkeit (4. April 1979) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 400,00 DM verlangt, ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Unterhaltsanspruch gemäß § , weil sie ihren den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könnte und daher nicht unterhaltsbedürftig ist.
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