BVerfG - Beschluss vom 31.03.2021
1 BvR 413/20
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 295
FamRZ 2021, 1055
NJW 2021, 2355
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 134/19

Mutter einer Betreuten als Beschwerdeführerin einer Verfassungsbeschwerde in einem betreuungsrechtlichen Verfahren wegen der Entlassung als Betreuerin wegen Ungeeignetheit; Geltendmachung der Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unter Verstoß gegen das Willkürverbot

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 413/20

DRsp Nr. 2021/7939

Mutter einer Betreuten als Beschwerdeführerin einer Verfassungsbeschwerde in einem betreuungsrechtlichen Verfahren wegen der Entlassung als Betreuerin wegen Ungeeignetheit; Geltendmachung der Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG unter Verstoß gegen das Willkürverbot

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Dezember 2019 - 2 T 134/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Dezember 2019 - 2 T 134/19 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Neubrandenburg zurückverwiesen.

3.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1;

Gründe

I.

Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin und Mutter der Betreuten setzt sich gegen ihre Entlassung als Betreuerin zur Wehr. Sie macht eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot und von Art. 19 Abs. 4 GG geltend.