LAG Köln - Urteil vom 13.12.2001
6 Sa 953/01
Normen:
MuschG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 2002, 211
AiB NL 2002, 20
BB 2002, 1205
LAGReport 2002, 199
MDR 2002, 1197
NZA-RR 2002, 569
Vorinstanzen:
ArbG Köln 19 (5) Ca 1030/01 ,

Mutterschutz; Beschäftigungsverbot; Mutterschutzlohn

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 953/01

DRsp Nr. 2002/9025

Mutterschutz; Beschäftigungsverbot; Mutterschutzlohn

»1. Ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG kann auch gerechtfertigt sein, wenn psychisch bedingter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet. Der gefährdende Stress muss gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt werden (im Anschluss an BAG 21.03.2001 - 5 AZR 352/99). Dafür müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen.2. Der Beweiswert eines fachärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbots erhöht sich, wenn es zeitnah durch einen unabhängigen Arzt bestätigt wird (hier durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung).«

Normenkette:

MuschG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten vor allem über die Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der Klägerin, ferner über die Zahlung einer Tantieme und eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2000. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8.06.2001 in vollem Umfang stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 128 ff. d. A. Bezug genommen.