BAG - Urteil vom 13.06.1996
2 AZR 736/95
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, § 5 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 180
BAGE 83, 195
BB 1997, 50
DB 1996, 2135
FamRZ 1996, 1470
MDR 1996, 1265
NJW 1997, 610
NZA 1996, 1154
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8098/94
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 18/95

Mutterschutz, Kündigungsverbot

BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 736/95

DRsp Nr. 1996/28763

Mutterschutz, Kündigungsverbot

»1. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MuSchG gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin bei Kündigungszugang Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hatte. 2. Geht einer schwangeren Arbeitnehmerin während ihres Urlaubs eine Kündigung zu und teilt sie dem Arbeitgeber unverzüglich nach Rückkehr aus dem Urlaub ihre Schwangerschaft mit, so ist die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. MuSchG nicht allein deshalb als verschuldet anzusehen, weil die Arbeitnehmerin es unterlassen hat, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft vor Urlaubsantritt anzuzeigen.«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1, § 5 ;

Tatbestand: