BAG - Urteil vom 29.01.2003
5 AZR 701/01
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1633
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 20/01
ArbG Rheine, vom 07.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1168/00

Mutterschutzrecht - Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

BAG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 701/01

DRsp Nr. 2003/7453

Mutterschutzrecht - Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit

Orientierungssätze: Ein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht und die Arbeitnehmerin keine zulässige Teilzeitarbeit leistet. § 14 Abs. 4 MuSchG dient der Klarstellung. Auch ohne diese Regelung bestünde kein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld während der Elternzeit, weil der Arbeitgeber in dieser Zeit - sofern keine Teilzeitarbeit geleistet wird - nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist. Der Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld ist seiner Rechtsnatur nach ein gesetzlich begründeter Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers wird während der Zeiten der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG trotz fehlender Arbeitsleistung nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern besteht nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 MuSchG fort. Der Zuschuß des Arbeitgebers dient dazu, den Verdienstausfall auszugleichen, soweit er den Betrag von 13,00 Euro täglich übersteigt, weil sich die Zeit der Mutterschutzfristen nicht lohnmindernd auswirken soll.

Normenkette:

MuSchG § 14 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.