»Da es im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren (jetzt Vaterschaftsfeststellungsverfahren) dem beklagten Scheinvater verwehrt ist, über den Streitgegenstand durch Vergleich, Anerkenntnis oder Geständnis zu verfügen, er somit den Rechtsstreit nicht vermeiden kann und bei unstreitigem Sachverhalt das gleiche Ziel wie das klagende Kind verfolgt, bedeutet es eine erfolgversprechende und in der Regel nicht mutwillige Rechtsverteidigung im Sinn des 114 ZPO, wenn er dem klägerischen Feststellungsantrag nicht entgegentritt.«