BGH - Urteil vom 12.04.2000
XII ZR 79/98
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 472
MDR 2000, 835
NJW 2000, 2351
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Mannheim,

Mutwilligkeit bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust

BGH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen XII ZR 79/98

DRsp Nr. 2000/3622

Mutwilligkeit bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust

»Bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die eigene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts.

Der Kläger zu 1, geboren am 9. Februar 1984, und der Kläger zu 2, geboren am 15. November 1986, sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Am 12. Oktober 1987 hatte sich der Beklagte in vollstreckbarer Urkunde des Jugendamts zu einem monatlichen Kindesunterhalt von je 202,50 DM verpflichtet; in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. März 1988 hatte er sich verpflichtet, an jeden der Kläger - über den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinaus - weitere 20 DM monatlich zu zahlen.