OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.11.2008
9 WF 26/08
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 626
OLGReport-Saarbrücken 2009, 134
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 530/07

Mutwilligkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung einer Scheinehe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 9 WF 26/08

DRsp Nr. 2009/5387

Mutwilligkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung einer Scheinehe

Die Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung einer Scheinehe ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 9. Januar 2008 - 21 F 530/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 7. Juli 2007 die Ehe. Dabei handelten sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin aus einer Laune heraus wegen des besonderen Datums, ohne dass zuvor zwischen ihnen ein Kontakt oder gar eine Freundschaft oder Beziehung bestanden hätte. Eine Eheschließung sei nie ernsthaft beabsichtigt gewesen. Die Ehe sei nicht vollzogen worden. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner nach dem 13. Juli 2007 nur noch am 15. Juli 2007 gesehen, als sie ihre persönlichen Sachen aus der Wohnung des Antragsgegners geholt habe.