OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2017
2 WF 163/16
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Korbach, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 193/16

Mutwilligkeit der Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens vor Beteiligung des Jugendamts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 2 WF 163/16

DRsp Nr. 2017/6270

Mutwilligkeit der Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens vor Beteiligung des Jugendamts

Zu den Voraussetzungen der Mutwilligkeit bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in Umgangsverfahren, wenn vor Anrufung des Familiengerichts das Jugendamt nicht beteiligt worden ist

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 11.4.2016 abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Umgangsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1, Stadt1, bewilligt.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.