I. Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antraggegnerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Juli 2001 rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 14.941,99 EUR nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 26.648,79 EUR nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
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