BGH - Beschluß vom 10.03.2005
XII ZB 19/04
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 862
FuR 2005, 286
FuR 2005, 326
JurBüro 2005, 430
NJW 2005, 1498
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.01.2004
AG Bückeburg,

Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle Rechtskraft der Ablehnung der Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 19/04

DRsp Nr. 2005/5878

Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle Rechtskraft der Ablehnung der Prozesskostenhilfe

»a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antraggegnerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Juli 2001 rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 14.941,99 EUR nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 25. Juli 2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 26.648,79 EUR nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.