Die Beschwerde der Mutter gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren Umgangsrecht ist zulässig und begründet. Der Senat hält es im Gegensatz zum Familiengericht nicht für eine mutwillige Rechtsverfolgung, dass die Mutter die Regelung des Umgangsrechts als selbständiges Verfahren neben dem Ehescheidungsverfahren betreibt und nicht stattdessen den Umgang als Folgesache geltend macht und /oder für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung eine einstweilige Anordnung beantragt.
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