OLG Hamburg - Beschluss vom 06.04.2000
12 WF 45/00
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 209
OLGReport-Hamburg 2000, 334
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 17.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 292 F 361/99

Mutwilligkeit der Prozessführung in einem Umfangsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 12 WF 45/00

DRsp Nr. 2004/19456

Mutwilligkeit der Prozessführung in einem Umfangsverfahren

Betreibt die Mutter die Regelung des Umgangsrechts als selbständiges Verfahren neben dem Ehescheidungsverfahren und beantragt sie für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung eine einstweilige Anordnung, so ist dies nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Mutter gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren Umgangsrecht ist zulässig und begründet. Der Senat hält es im Gegensatz zum Familiengericht nicht für eine mutwillige Rechtsverfolgung, dass die Mutter die Regelung des Umgangsrechts als selbständiges Verfahren neben dem Ehescheidungsverfahren betreibt und nicht stattdessen den Umgang als Folgesache geltend macht und /oder für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung eine einstweilige Anordnung beantragt.