OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2011
3 WF 150/11
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 210; ZPO § 114;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 11
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 66/11
AG Wiesbaden, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 66/11

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Anbringung eines mit einem einstweiligen Verfügungsantrag wortgleichen Hauptsacheantrag im Gewaltschutzverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 3 WF 150/11

DRsp Nr. 2011/16321

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Anbringung eines mit einem einstweiligen Verfügungsantrag wortgleichen Hauptsacheantrag im Gewaltschutzverfahren

In Gewaltschutzsachen ist die Einreichung eines ansonsten mit einem eA-Antrag inhalts- und zeitgleichen Hauptsacheantrags (auch) dann mutwillig, wenn der einzige Unterschied darin besteht, dass statt oder neben der eigenen eidesstattlichen Versicherung die Vernehmung von Zeugen angeregt wird.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 210; ZPO § 114;

Gründe: