OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2014
6 WF 110/14
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 17/14

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einleitung eines Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens vor Nutzung der Beratungsmöglichkeiten des Jugendamts

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 6 WF 110/14

DRsp Nr. 2015/5372

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einleitung eines Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens vor Nutzung der Beratungsmöglichkeiten des Jugendamts

Im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind vor Anrufung des Gerichts die Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu nutzen. Ein ohne Einschaltung des Jugendamtes erhobener gerichtlicher Antrag ist daher in der Regel mutwillig, so dass Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 02.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 07.03.2014 (Az. 3 F 17 / 14) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden minderjährigen Kinder G, geboren am 26.02.2008, und H, geboren am 22.04.2004, hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag, den Antragsgegner zur Wahrnehmung eines 14-tägigen Umgangs am Wochenende mit den beiden Kindern zu verpflichten, sowie eine Regelung des Ferienumgangs.