OLG Koblenz - Beschluss vom 19.01.2000
13 WF 16/00
Normen:
ZPO § 114 § 256 Abs. 1 § 620 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 208
OLGReport-Koblenz 2000, 496
Vorinstanzen:
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 533/99

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei negativer Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung im Ehescheidungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 13 WF 16/00

DRsp Nr. 2000/6684

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei negativer Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung im Ehescheidungsverfahren

»Für eine negative Feststellungsklage kann Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil die im Ehescheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung auf Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüft werden könne.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 256 Abs. 1 § 620 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.

Dem Kläger kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er die im Ehescheidungsverfahren ergangene einstweilige Unterhaltsanordnung vom 8.6.1998 auf Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüfen lassen könne. Auch wenn diese Möglichkeit besteht, ist die Erhebung der beabsichtigten negativen Feststellungsklage nicht mutwillig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 453; OLG Köln, FamRZ 84, 717).