Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.
Dem Kläger kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er die im Ehescheidungsverfahren ergangene einstweilige Unterhaltsanordnung vom 8.6.1998 auf Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung überprüfen lassen könne. Auch wenn diese Möglichkeit besteht, ist die Erhebung der beabsichtigten negativen Feststellungsklage nicht mutwillig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 453; OLG Köln, FamRZ 84, 717).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|