OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.11.2009
2 WF 215/09
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 70; FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 214 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 568 Satz 2; FamGKG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 57
FF 2010, 508
FGPrax 2010, 62
FamRB 2010, 43
FamRZ 2010, 1756
FamRZ 2010, 666
FuR 2010, 178
NJW 2010, 540
NJW-Spezial 2010, 124
ZFE 2010, 75
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen F 293/09

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Gewaltschutzklage bei gleichzeitig anhängig gemachtem einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 2 WF 215/09

DRsp Nr. 2009/26086

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Gewaltschutzklage bei gleichzeitig anhängig gemachtem einstweiligen Anordnungsverfahren

Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 70; FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 214 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 568 Satz 2; FamGKG § 3 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit dem Antragsgegner in der von ihr angemieteten Wohnung zusammengelebt. Die Beziehung endete am 25. August 2009. Da der Antragsgegner sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, erließ die zuständige Polizeibehörde gegen ihn am 25. August eine bis 6. September 2009 befristete Polizeiverfügung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen.

Am 1. September 2009 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach.